COVID-19-Präventionskonzept

iSd 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Basketballclub Baden Black Jacks

2500 Baden

Römergasse 5

1     Einleitung

Dieses Präventionskonzept wurde auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erstellt. Weiters wurde auf Handlungsempfehlungen vom BM für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingegangen.  

Die Teilnahme am Spielbetrieb der Baden Black Jacks erfolgt auf eigene Gefahr. Die Risiken einer erhöhten Übertragbarkeit des Virus, insbesondere bei Sportausübung, besteht. Bei Kindern und Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten das Risiko abzuwägen und über die Anwesenheit und Teilnahme bei Sporteinheiten bzw. -veranstaltungen ihrer Kinder zu entscheiden. Jede/r am Trainings- und Spielbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!

Wir bitten alle SportstättenbenützerInnen (Aktive, FunktionärInnen, Zuschauer, Gäste, ...) um Solidarität bei der Umsetzung der Vorgaben. 

2     Gesundheitschecks

 Als oberstes Prinzip gilt: Sollte sich jemand krank fühlen, ist der Sportstätte unbedingt fernzubleiben. Insbesondere wenn einer der folgenden Symptome auftritt, empfiehlt es sich zudem die Hausärztin/den Hausarzt oder die telefonische Gesundheitsberatung 1450 zu kontaktieren. 

Gesundheitscheckliste

  • Fieber
  • Husten
  • Halsschmerzen
  • Kurzatmigkeit
  • Plötzlicher Verlust oder starke Veränderung des Geschmacks- oder Geruchssinns
  • Durchfall
  • Übelkeit oder Erbrechen
  • Bauchschmerzen
  • Bindehautentzündung/gerötete oder juckende Augen 

3     Verhaltensregeln für Sportler, Trainer und Eltern

3.1    1/2/3G-Regel (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr)

3.1.1    Spielerinnen und Spieler (bei Sportausübung)

Grundsatz:

Die Teilnahme am Trainingsbetrieb ist iSd 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nur möglich, wenn ein "2G" Nachweis erbracht wird. Als 2G-Nachweis gilt:

  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • ein Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde

Konkret gilt für die verschiedenen Altersstufen:

  • Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gilt der „Ninja Pass“ als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Eine Verpflichtung zur Vorlage gibt es aber nicht.
  • Für Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren gilt der "Ninja Pass".
  • Nach Beendigung der 9. Schulstufe, und natürlich auch von Erwachsenen, muss ein "2G" Nachweis erbracht werden. Die Spieler haben ihren Trainern den erforderlichen Nachweis über ein geringes epidemiologisches Risiko (Impfzertifikat, Genesungsnachweis, Ninja-Pass) vor Ausübung der sportlichen Tätigkeit ohne Aufforderung vorzuweisen. 

3.1.2    Trainerinnen und Trainer

Da die Trainertätigkeit als berufliche Tätigkeit qualifiziert wird, haben die Trainer bei jedem Training einen Nachweis wie ein Arbeitnehmer zu erbringen. Derzeit gilt grundsätzlich die 3G-Regel.Die Baden Black Jacks können aber zusichern, dass alle unsere Trainer die 2G-Erfordernisse erfüllen

3.1.3    Andere Personen (Eltern, Zuschauer…)

Ein Betreten der Sportstätte ist nur unter Nachweis der 2G-Regel möglich. Für unseren Trainings- und Meisterschaftsbetrieb gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte. Aktivitäten, die in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze stattfinden, unterliegen einer maximalen Teilnehmerzahl von 25 Personen. Aufgrund dieser Vorschrift ersuchen wir Erziehungsberechtigte vorerst von einem Besuch des Trainingsbetriebes abzusehen

3.2    Weitere Verhaltensregeln

  • Wer sich krank fühlt, Symptome aufweist (siehe oben 2 Gesundheitschecks), Corona-positiv ist oder Kontakt mit positiven Personen hatte, darf die Sportstätte nicht betreten.
  • Maskenpflicht:
    • In allen geschlossenen Räumen ist das Tragen einer FFP2 Schutzmaske verpflichtend. Während der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. 
  • Abstandsregel:
    •  SpielerInnen und TrainerInnen: Während der Sportausübung ist kein Mindestabstand einzuhalten. Abgesehen davon (Garderobe, im Zuschauerbereich…) bitten wir um Einhaltung eines Abstandes zu haushaltsfremden Personen von mindestens einem Meter.
  • Contact Tracing / Registrierung:
    • Spielerinnen und TrainierInnen: Die Trainer führen Anwesenheitslisten der SpielerInnen und der TrainerInnen bei jedem Training und Match.
    • Andere Personen (Eltern, Zuschauer…): Wir bitten alle Personen, die die Sporthalle betreten, sich beim Eingang zu registrieren, und zwar entweder mittels Formular, oder mittels der App/Website/Scannen des QR-Codes, der beim Eingang angebracht ist (www.freizeitcheckin.at). 

4     Spezifische Hygienemaßnahmen

  • Bitte waschen Sie sich die Hände bei Ankunft in der Sportstätte sowie nach der Sportausübung bzw. benutzen Sie die bereitgestellten Desinfektionsständer.
  • Die SpielerInnen sollen näheren Kontakt nur mit KollegInnen ihrer jeweiligen Trainingsgruppe haben, aber keinen Kontakt mit KollegInnen anderer Trainingsgruppen um die Anzahl der Kontaktpersonen zu minimieren. Beispielsweise sollen die SpielerInnen während ihres Trainings ausschließlich auf dem Spielfeld ihrer eigenen Trainingsgruppe bleiben.
  • Um Ansammlungen vor und in der Sportstätte zu vermeiden, bitten wir um pünktliche An- und Abreise.
  • Wir verzichten auf Handschlag bzw. Abklatschen zur Begrüßung und Verabschiedung.
  • Wir verzichten auf Abklatschen, Umarmen usw. beim Jubel.
  • Nach Möglichkeit die Benutzung der Garderoben und Nassräume vermeiden oder zumindest möglichst kurzhalten. Deshalb bitte umgezogen zum Training oder Match kommen, zuhause duschen, und Handtücher sowie eigene, beschriftete Trinkflaschen in die Halle mitnehmen.
  • Die SportlerInnen werden vor Trainingsbeginn über die einzuhaltenden Regeln / Vorschriften zu informiert.
  • Die TrainerInnen/Gruppenverantwortlichen haben die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere die 2G Nachweise, im Rahmen des Trainings zu überprüfen und zu überwachen und jene, die sich nicht konform verhalten, vom Trainingsbetrieb auszuschließen.
  • Des Weiteren gelten die sportartspezifischen Handlungsempfehlungen des jeweiligen Fachverbandes. 

5     Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material

  • Die Sportgeräte sind, wenn möglich, von den SportlerInnen selbst mitzubringen. 

6     Regelungen zum Verhalten bei Auftritt einer Covid-19 Infektion

  • SportlerInnen und TrainerInnen in deren Umfeld ein positiver COVID-19 Fall aufgetreten ist, bleiben dem Trainings- und Spielbetrieb fern und haben dies unverzüglich dem Verein zu melden und die weitere Vorgangsweise abzusprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn sie selbst keine Symptome aufweisen.
  • SportlerInnen und TrainerInnen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden oder den Verdacht haben am Virus erkrankt zu sein, bleiben dem Trainings- und Spielbetrieb fern und haben dies unverzüglich dem Verein zu melden. 

Verhalten bei einem Verdachtsfall:

  1. Die jeweilige Person bleibt dem Trainings- und Spielbetrieb fern.
  2. Der Verein informiert die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Amtsarzt, 1450).
  3. Sollte sich die Person am Sportgelände befinden, muss sie unverzüglich nachhause geschickt werden bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten informiert werden.
  4. Weitere Schritte werden von der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde / Amtsarzt verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörde. Der Verein hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.
  5. Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).
  6. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde. 

 

Covid-Beauftragter der Baden Black Jacks

Florian Grünner

floriangruenner@me.com  

Baden, am 13. Februar 2022